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Fachvereinigung Bayerischer Komposthersteller e.V.
- Bgm.-Finsterwalder-Ring 10 -D-82515 Wolfratshausen |
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3. Prüfbestimmungen3.1 GrundsätzeDie Aufnahmeprüfung wird durchgeführt, um das Qualitätszeichen zu erlangen, Überwachungsprüfungen werden durchgeführt, um die Einhaltung der Gütebestimmungen zu kontrollieren. Art, Methode und Umfang der Prüfungen richten sich nach den von der Fachvereinigung Bayerischer Komposthersteller e.V. erlassenen Güte- und Prüfbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung. 3.2 Aufnahmeprüfung / AnerkennungsverfahrenIm Rahmen einer Aufnahmeprüfung hat das Unternehmen der FBK e.V. nachzuweisen (Eignungsnachweis), dass, entsprechend den geltenden Bestimmungen
Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens hat der Antragsteller der Gütegemeinschaft folgende Angaben zu machen:
Das Anerkennungsverfahren läuft über 1 Jahr. Pro Quartal wird mind. eine Probe von einem anerkannten Labor entnommen und auf alle Parameter (siehe Anlage 1) untersucht. Die genaue Anzahl der zu untersuchenden Proben richtet sich nach den gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen der BioAbfV. Die Kosten trägt der Antragsteller. Schließlich hat die FBK e.V. sich davon zu überzeugen, ob die Erfüllung den Anforderungen nach Punkt 3.2 auch für die Zukunft gewährleistet erscheint. Erst nach Erfüllung der Voraussetzungen der Punkte 3.1 und 3.2 erfolgt die Aufnahme der Fremd-Überwachung. Der Prüfungsumfang und die Prüfverfahren ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2. Es werden generell neutrale Prüfungen durchgeführt. Falls die Aufnahmeprüfungen negativ ausfallen, werden Wiederholungsprüfungen durchgeführt. Art und Umfang werden vom Güteausschuß der FBK e.V. festgelegt. Die Auswertung und das Berichtswesen werden nach Punkt 3.4.3 geregelt. Ausnahmsweise kann die FBK e.V. bei einer von ihr beanstandungslos bereits überwachten Anlage auf die Abnahme einer Aufnahmeprüfung verzichten, wenn nur Inhaberwechsel, Verschmelzung, Vermögensübertragung oder Umwandlung von Unternehmen erfolgen. Jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die gerätemäßige Einrichtungen der Anlage selbst und dessen Stoffe sich nicht geändert haben und die Erfüllung der personellen Anforderungen nachgewiesen wird. 3.3 EigenüberwachungsprüfungMit der Eigenüberwachungsprüfung hat der Zeichenbenutzer die Qualität seines gütegesicherten Kompostes selbst zu prüfen und zu überwachen, bzw. hierfür geeignete Untersuchungsstellen zu beauftragen. Die Eigenüberwachungsprüfungen -Temperaturüberwachung (Anlage 3) beziehen sich in jedem Fall auf den Nachweis der seuchenhygienischen Wirksamkeit des Rotteprozesses, über den der Zeichenbenutzer gegenüber dem Güteausschuß uneingeschränkte Nachweis- und Auskunftspflicht hat. Als darüber hinaus gehende freiwillige Untersuchungen sollten vorrangig solche durchgeführt werden, die für die Anwendungsempfehlungen von Bedeutung sind. Eigenüberwachungsprüfungen dürfen die Fremduntersuchungen nach Punkt 3.2 und 3.4 nicht ersetzen. Die Entnahme und Behandlung der Proben für die Eigenprüfung richten sich nach den Anforderungen der Anlage 2 sowie nach dem Merkblatt "Die Probenahme von Kompost und Kompostsubstraten (Anlage 4). Die Ergebnisse der Eigenprüfungen sind in geeigneter Form zu dokumentieren und 5 (10) Jahre aufzubewahren. 3.4 FremdüberwachungDer Umfang und die Prüfverfahren ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2. Die Prüfungen werden von einer neutralen Prüfstelle, die auf Antrag der Prüfstelle, durch die FBK e.V. anerkannt ist und an Ringversuchen der FBK e.V. teilgenommen hat, durchgeführt. Bei der Probennahme werden vom neutralen Prüfer die Aufzeichnungen und Untersuchungen nach Punkt 3.3 kontrolliert und im Prüfbericht festgehalten. Die eingeschaltete Prüfstelle prüft im Auftrag der FBK e.V. auf Kosten des Unternehmens, entsprechend den geltenden Bestimmungen. 3.4.1 FremdüberwachungsprüfungenDer Obmann des Güteausschusses beurteilt die Fremdüberwachungsprüfung auf der Grundlage des Überwachungsberichtes und des Ergebnisses der Materialprüfung, sowie des Schweregrades etwaiger Verstöße, als bestanden oder nicht bestanden. Bestanden ist die Fremdüberwachung dann, wenn kein Verstoß festgestellt wurde. Nicht bestanden ist eine Fremdüberwachungsprüfung in allen anderen Fällen. Die Gleichmäßigkeit der Prüfungstermine ist zu vermeiden. Im Falle einer nicht bestandenen Fremdüberwachungsprüfung oder bei Beanstandungen einer Lieferung ist die Fremdüberwachungsprüfung zu wiederholen. Art und Umfang der Wiederholungsprüfung wird vom Güteobmann der FBK e.V. festgelegt. Die Probenahme und die Probenaufbereitung richten sich nach dem Merkblatt "Die Probenahme von Kompost und Kompostsubstraten. (Anlage 4) 3.4.2 BezugskontrolleDem Obmann des Güteausschusses ist eine Ausfertigung der Untersuchungsberichte nach Punkt 3.2 oder 3.4 der durchzuführenden Prüfung unaufgefordert zuzusenden. Spätestens 15 Tage nach dem jeweiligen Termin hat er fehlende Untersuchungsberichte nachzufordern. 3.4.3 Auswertung und BerichtswesenDer Obmann des Güteausschusses ist verantwortlich für die Auswertung und das Berichtswesen. 3.4.3.1 EinzelberichtDer Einzelbericht ist auf Einhaltung der Grenzwerte zu prüfen. Grenzwertüberschreitungen beurteilt und entscheidet er nach diesen Güte- und Prüfbestimmungen. Hat das Unternehmen die Fremdüberwachungsregelprüfung nicht bestanden, so spricht der Güteobmann eine schriftliche Ermahnung aus, verbunden mit angemessenen kurz befristeten Auflagen zur Behebung der Mängel. Nach Fristablauf führt der Güteobmann sofort eine erneute Sonderprüfung durch. Besteht das Unternehmen auch die erneute Sonderprüfung nicht, so beschließt der Güteausschuss die Einstellung der Fremdüberwachung gänzlich und verständigt hiervon das Unternehmen sowie den Vorstandsvorsitzenden der FBK e.V. unter Angabe der Gründe. Die Einstellung der Fremdüberwachung hat automatisch den Verlust des Qualitätszeichens zur Folge. Der Unternehmen hat sodann sämtliche, mit dem Qualitätszeichen versehenen Sortenverzeichnisse, sowie sonstige Drucksachen aus dem Verkehr zu ziehen. Ebenso ist die Urkunde über die Verleihung des Prüfzeichens einschließlich der Kennzeichnungsmittel an die Geschäftsstelle der FBK e.V. zurückzusenden. Die Wiederaufnahme der Fremdüberwachung kann nach Schaffung der entsprechenden Voraussetzungen und nach Rechtskraft der Entscheidung über die Einstellung der Überwachung, beantragt werden. Sie setzt das Bestehen einer neuen Aufnahmeüberwachungsprüfung voraus. Halbjährlich unterrichtet der Güteobmann den Güteausschuss. In allen Fällen, in denen nach der Satzung, der Qualitätszeichensatzung und den Durchführungsbestimmungen über die Verleihung und Führung des Qualitätszeichens eine Entscheidung des Vorstandes der FBK e.V. erforderlich wird, hat der Obmann den Vorstandsvorsitzenden unverzüglich zu informieren. 3.4.3.2 GrenzwertüberschreitungenGrenzwertüberschreitungen beurteilt und entscheidet der Güteobmann nach diesen Güte- und Prüfbestimmungen. |
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