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Anlage 4 zu den Güte- und Prüfbestimmungen
Merkblatt "Probenahme von Kompost und Kompostsubstraten"
1. Allgemeines
1.1 Zweck des Merkblattes
Das Merkblatt beinhaltet Grundsätze, die bei der Entnahme von Kompost
/ Kompostsubstratproben für Untersuchungen zu beachten sind.
Die richtige Probenahme ist Grundvoraussetzung für die Untersuchung
von Kompost / Kompostsubstraten für die im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung
auszuführenden Güte-, Kontroll- und Schiedsprüfungen. Eine exakte Probenahme
ist Grundvoraussetzung für ein repräsentatives Analysenergebnis.
Das Merkblatt gilt für lose und abgesackte Komposte sowie Kompostsubstrate,
die nach den neuesten Güte- und Prüfbestimmungen der Fachvereinigung
Bayerischer Komposthersteller e.V. zu untersuchen sind.
1.2 Geltungsbereich
Das Merkblatt wurde vom Güteobmann der Fachvereinigung Bayerischer
Komposthersteller e. V., in Zusammenarbeit mit den Fachhochschulen,
für die Probenahme von Komposten / Kompostsubstraten zum Zwecke der
Eigen- bzw. Fremdüberwachung erarbeitet. Die Notwendigkeit der Eigen-
und Fremdüberwachung der Komposte geht aus den Güte- und Prüfbestimmungen
der Fachvereinigung Bayerischer Komposthersteller e. V. hervor. Die
Qualitätszeichenbenutzer der Fachvereinigung haben sich dazu verpflichtet,
die Kompostuntersuchungen im Rahmen der Eigen- bzw. Fremdüberwachung
durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
2. Probenarten
2.1. Einteilung nach Gesichtspunkten der Entnahme
Einzelprobe
Die Einzelprobe ist eine Probe, die gezielt aus einem homogenen Bereich
einer Kompostmiete oder einem Komposttransportfahrzeug entnommen wird.
Sammelprobe
Die Sammelprobe entsteht durch Vereinigung und Mischen mehrerer Einzelproben.
Mischprobe
Die Mischprobe ist eine Probe, die über mehrere, aneinander grenzende,
homogene Bereiche hinweg entnommen und gemischt wird.
2.2 Einteilung nach Gesichtspunkten der Verwendung
Laborprobe
Die Laborprobe umfaßt das Probenmaterial für die Untersuchungen im
Labor. Jede Einzel-, Sammel- oder Mischprobe kann eine Laborprobe bilden
oder in mehrere Laborproben unterteilt werden.
Rückstellprobe
Die Rückstellprobe ist eine Laborprobe, die für eine Schiedsanalyse
oder andere Verwendungszwecke aufbewahrt wird.
Untersuchungsprobe
Die Untersuchungsprobe ist ein Probenteil der Laborprobe, die für die
Durchführung eines Versuches benötigt wird.
3. Probenentnahme und Behandlung der Proben
3.1 Der Probenehmer entnimmt eine Mischprobe
von etwa 10 Liter Material aus mindestens 5 Einzelproben. Es soll nur
verkaufsfertiges, durch Absieben homogenisiertes Material nach folgendem
Schema beprobt werden:
a) An 5 Stellen, die gleichmäßig über die Miete verteilt sind, ist
mit einer Schaufel, Schraubenbohrer oder einem Radlader in etwa 1
Meter Höhe, ca. 0,5 m tief eine Einzelprobe zu entnehmen.
b) Die Einzelproben werden auf einer festen, ebenen und glatten Unterlage
zu einem Kegel aufgehäuft, wobei der jeweils auf die Kegelspitze aufzugebende
Probenteil möglichst gleichmäßig nach allen Seiten ablaufen soll.
Anschließend wird der aufgehäufte Kompost vom Fuß her aufgenommen
und auf die gleiche Weise zu einem neuen Kegel umgesetzt.
Die bei der Probenahme verwendeten Geräte und Behältnisse dürfen
nicht dazu führen, daß die Proben verunreinigt werden.
c) Teilen eines Kegels
Der nach Abschn. 2.1.b) homogenisierte Kegel wird zu einem gleichmäßigen
Kegelstumpf abgeflacht und zum Herstellen zweier Proben in vier gleiche
Abschnitte geteilt. Die jeweils diagonal gegenüberliegenden Abschnitte
werden vereinigt.
Teilen mittels eines Probenteilgerätes
Das Verfahren eignet sich besonders zum Teilen von Laborproben
d) Aus der Mischprobe sind min. 5 Liter Material in einem Plastikbeutel
oder Plastikeimer als Rückstellmuster beim Kompostproduzenten aufzubewahren.
e) Bei abgesackter Ware sind von mindestens 5 Säcken ca. 5 Liter
zu einer Mischprobe zu vereinigen und diese dann nach b) bzw. c) zu
behandeln.
f) Das Verfahren der Probenahme gilt auch in den Fällen, in denen
Proben für die Eigenüberwachung entnommen werden.
3.2 Bei der Probenahme für die Fremdüberwachung
sind die, laut den Güte- und Prüfbestimmungen geforderten, täglichen
Temperaturaufzeichnungen sowie die Probenahmeniederschrift der Probe
beizulegen. Die Temperaturaufzeichnungen dienen dem Fremduntersuchungslabor
zur Beurteilung des Rottegrades.
3.3 Über die Probenahme ist eine Niederschrift
anzufertigen (siehe Muster im Anhang).
4. Transport
Die Proben sind nach der Probenahme unverzüglich (max. nach 24 Stunden)
in das untersuchende Labor einzuliefern. Ist dies nicht möglich, sollte
die Probe gekühlt werden.
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