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Wir begrüssen Sie recht herzlich auf unserer Homepage. Sie finden auf unseren Seiten aktuelle Informationen über die Fachvereinigung Bayerischer Komposthersteller e.V., sowie alle verfügbaren Satzungen, Prüf- und Gütebestimmungen


Fachvereinigung Bayerischer Komposthersteller e.V. - Bgm.-Finsterwalder-Ring 10 -D-82515 Wolfratshausen
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  2. Gütebestimmungen
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  4. Probenahme
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Haftungsausschluß

Anlage 1 zu den Güte- und Prüfbestimmungen

Qualitätskriterien und Güterichtlinien für Komposte

Fassung Juni 2000

A Frischkompost

B Fertigkompost

C Mulchkompost

D Substratkompost


A FRISCHKOMPOST

1. Hygiene, Freiheit von keimfähigen Samen und austriebsfähigen Pflanzenteilen.

Der gewählte Rotteprozeß muß zu einem seuchenhygienisch unbedenklichen Frischkompost führen, der frei ist von keimfähigen Samen und austriebsfähigen Pflanzenteilen. Der Zeichenbenutzer muß die seuchenhygienische Wirksamkeit des Rotteverfah­rens jederzeit belegen können.

Der Zeichenbenutzer muß Temperaturaufzeichnungen nach dem Merkblatt "Temperaturmessungen an Kompostmieten" (Anhang 3) in der jeweils neuesten Fassung durchführen und die Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre aufbewahren.
Der Frischkompost muß frei von Salmonellen sein.

2. Verunreinigungen

Verunreinigungen sind artfremde Stoffe, wie zum Beispiel Kunststoffe, Glas, Metalle, Verbundstoffe. Frischkompost muß praktisch frei von wahrnehmbaren Verunreinigungen sein. Dies ist der Fall, wenn der Gesamtgehalt an auslesbaren Fremdstoffen > 2 mm und < als 0,5 Gewichtsprozent in der Trockenmasse beträgt.

3. Steine

Der Anteil an Steinen > 5 mm darf 5 Gewichtsprozent in der Trockenmasse nicht übersteigen.

4. Pflanzenverträglichkeit

Frischkompost muß im vorgesehenen Anwendungsbereich pflanzenverträglich sein. Frischkompost muß insbesondere frei von phytotoxischen Inhaltsstoffen sein und darf in der empfohlenen Anwendungsmenge bei Pflanzen keinen Stickstoffmangel (N-Sperre) hervorrufen. Die Pflanzenverträglichkeit ist in Form von Keimpflanzentests (Kresse, Gerste, Salat) bei der Fremdüberwachung nachzuweisen, die Ergebnisse sind bei den Anwendungsempfehlungen zu berücksichtigen.

5. Rottegrad

Frischkompost muß dem Rottegrad II oder III gemäß dem Merkblatt 10 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) entsprechen.

6. Wassergehalt

Der Wassergehalt des Frischkompostes für lose Ware darf max. 60 Gewichtsprozent der Feuchtmasse betragen.

7. Organische Substanz

Die organische Substanz wird als Glühverlust gemessen. Der Glühverlust von Frischkompost muß mindestens 30 Gewichtsprozent in der Trockenmasse betragen.

8. Schwermetalle

Die Grenzwerte für Schwermetalle betragen:

Blei  

Pb  

75

mg/kg TM

Zink         

Zn 

200

mg/kg TM

Kupfer     

Cu  

70

mg/kg TM

Chrom      

Cr  

70

mg/kg TM

Nickel      

Ni  

25

mg/kg TM

Cadmium 

Cd 

0,75

mg/kg TM

Quecksilber

Hg 

0,70 

mg/kg TM

Die Grenzwerte gelten auch als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aus den im Rahmen der Güte- und Prüfbestimmungen analysierten Proben eines Jahres unter den Grenzwerten liegt. Dabei dürfen Einzelproben den Grenzwert um max. 10 % überschreiten.

9. Deklarationspflichtige Parameter

9.1 Art (Frischkompost) Zusammensetzung des Ausgangsmaterials

9.2 Maximalkorn (Siebgröße »15-25 mm)

9.3 Rohdichte (Volumengewicht FM)

9.4 Salzgehalt

9.5 pH-Wert

9.6 Pflanzennährstoffe

Gesamtgehalte der Pflanzennährstoffe

Stickstoff

(N)

Phosphor  

(P2O5)

Kalium    

(K2O)

Magnesium 

(MgO)

Bas. wirks. Stoffe    

(CaO)

Gesamtzink

(Zn)

Angegeben wird der Gesamtgehalt in Gewichtsprozent, bezogen auf die Trockenmasse.

Lösliche Gehalte der Pflanzennährstoffe

Stickstoff

(N)

Phosphor   

(P2O5)

Kalium

(K2O)

Angegeben wird der lösliche Gehalt in mg/l bezogen auf die Feuchtmasse.

9.7 Organische Substanz als Glühverlust

9.8 C/N Verhältnis

9.9 Anwendungsempfehlungen

nach oben


 

B  FERTIGKOMPOST

1. Hygiene, Freiheit von keimfähigen Samen und austriebsfähigen Pflanzenteilen

Der gewählte Rotteprozeß muß zu einem seuchenhygienisch unbedenklichen Fertigkompost führen, der frei ist von keimfähigen Samen und austriebsfähigen Pflanzenteilen. Der Zeichenbenutzer muß Temperaturaufzeichnungen nach dem Merkblatt "Temperaturmessungen an Kompostmieten" (Anlage3) der Fachvereinigung Bayerischer Komposthersteller e. V. in der jeweils neuesten Fassung durchführen (indirekte Prozeßprüfung) und die Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre zwecks Einsicht aufbewahren.

Der Fertigkompost muß frei von Salmonellen sein.

2. Verunreinigungen

Verunreinigungen sind artfremde Stoffe, wie zum Beispiel Kunststoffe, Glas, Metalle, Verbundstoffe. Fertigkompost muß praktisch frei von wahrnehmbaren Verunreinigungen sein. Dies ist der Fall, wenn der Gesamtgehalt an auslesbaren Fremdstoffen > 2 mm und < als 0,5 Gewichtsprozent in der Trockenmasse beträgt.

3. Steine

Der Anteil an Steinen > 5 mm darf 5 Gewichtsprozent in der Trockenmasse nicht übersteigen.

4.  Pflanzenverträglichkeit

Fertigkompost muß im vorgesehenen Anwendungsbereich pflanzenverträglich sein. Fertigkompost muß insbesondere frei von phytotoxischen Inhaltsstoffen sein und darf in der empfohlenen Anwendungsmenge bei Pflanzen keinen Stickstoffmangel (N-Sperre) hervorrufen. Die Pflanzenverträglichkeit ist in Form von Keimpflanzentests (Kresse, Gerste, Salat) bei der Fremdüberwachung nachzuweisen, die Ergebnisse sind bei den Anwendungsempfehlungen zu berücksichtigen.

5. Rottegrad

Fertigkompost muß dem Rottegrad IV oder V nach dem Merkblatt 10 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LA­GA) entsprechen.

6. Wassergehalt

Als lose Ware darf Fertigkompost max. 55 Gewichtsprozent und als Sackware max. 35 Gewichtsprozent Wasser (Feuchtmasse) enthalten.

7. Organische Substanz

Die organische Substanz wird als  Glühverlust gemessen. Der Glühverlust von Fertigkompost muß mindestens 15 Gewichtsprozent in der Trockenmasse betragen.

8. Schwermetalle

Die Grenzwerte für Schwermetalle betragen:

Blei  

Pb  

75

mg/kg TM

Zink         

Zn 

200

mg/kg TM

Kupfer     

Cu  

70

mg/kg TM

Chrom      

Cr  

70

mg/kg TM

Nickel      

Ni  

25

mg/kg TM

Cadmium 

Cd 

0,75

mg/kg TM

Quecksilber

Hg 

0,70 

mg/kg TM

Die Grenzwerte gelten auch als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aus den im Rahmen der Güte- und Prüfbestimmungen analysierten Proben eines Jahres unter den Grenzwerten liegt. Dabei dürfen Einzelproben den Grenzwert um max. 10 % überschreiten.

9. Deklarationspflichtige Parameter

9.1  Art (Fertigkompost) Zusammensetzung des Ausgangsmaterials.

9.2  Maximalkorn (Siebgröße)

Der Kompost sollte bei einer Siebgröße von 20 - 25 mm abgesiebt werden

9.3  Rohdichte (Volumengewicht FM)

9.4  Salzgehalt

9.5  pH-Wert

9.6  Pflanzennährstoffe

Gesamtgehalte der Pflanzennährstoffe

Stickstoff

(N)

Phosphor

(P2O5)

Kalium

(K2O)

Magnesium

(MgO)

Bas. wirks. Stoffe

(CaO)

Gesamtzink

(Zn)

Angegeben wird der Gesamtgehalt in Gewichtsprozent, bezogen auf die Trockenmasse.

Lösliche Gehalte der Pflanzennährstoffe

Stickstoff

(N)

Phosphor

(P2O5)

Kalium

(K2O)

Angegeben wird der lösliche Gehalt in g/l, bezogen auf die Feuchtmasse

9.7  Organische Substanz als Glühverlust

9.8  C/N Verhältnis

9.9  Anwendungsempfehlungen

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C  MULCHKOMPOST

1.  Hygiene, Freiheit von keimfähigen Samen und austriebsfähigen Pflanzenteilen.

Der gewählte Rotteprozeß muß zu einem seuchenhygienisch unbedenklichen Mulchkompost führen, der frei ist von keimfähigen Samen und austriebsfähigen Pflanzenteilen.

Der Zeichenbenutzer muß Temperaturaufzeichnungen nach dem Merkblatt "Temperaturmessungen an Kompostmieten" der Fachvereinigung Bayerischer Komposthersteller e. V. in der jeweils neuesten Fassung durchführen und die Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre zwecks Einsicht aufbewahren.

Der Mulchkompost muß frei von Salmonellen sein.

2.  Verunreinigungen

Verunreinigungen sind artfremde Stoffe, wie zum Beispiel Kunststoffe, Glas, Metalle, Verbundstoffe. Mulchkompost muß praktisch frei von wahrnehmbaren Verunreinigungen sein. Dies ist der Fall, wenn der Gesamtgehalt an auslesbaren Fremdstoffen > 2 mm und < als 0,5 Gewichtsprozent in der Trockenmasse beträgt.

3. Steine

Der Anteil an Steinen > 5 mm darf 10 Gewichtsprozent in der Trockenmasse nicht übersteigen

4. Pflanzenverträglichkeit

Mulchkompost muß im vorgesehenen Anwendungsbereich pflanzenverträglich sein.
Er muß frei sein von flüchtigen phytotoxischen Stoffen (Nachweis durch Kressetest)

5. Korngröße

Der Feinanteil < 5 mm bei Mulchkompost darf 10 Vol.% nicht überschreiten.

6.  Schwermetalle

Die Grenzwerte für Schwermetalle betragen:

Blei 

Pb  

75

mg/kg TM

Zink         

Zn 

200

mg/kg TM

Kupfer     

Cu  

70

mg/kg TM

Chrom      

Cr  

70

mg/kg TM

Nickel      

Ni  

25

mg/kg TM

Cadmium 

Cd 

0,75

mg/kg TM

Quecksilber

Hg 

0,70 

mg/kg TM

Die Grenzwerte gelten auch als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aus den im Rahmen der Güte- und Prüfbestimmungen analysierten Proben eines Jahres unter den Grenzwerten liegt. Dabei dürfen Einzelproben den Grenzwert um max. 10 % überschreiten

7. Deklarationspflichtige Parameter

7.1 Art (Mulchkompost) Zusammensetzung des Ausgangsmaterials

7.2 Maximalkorn (Siebgröße)

Der Kompost sollte bei einer Siebgröße von 20 - 25 mm abgesiebt werden.

7.3 Rohdichte (Volumengewicht FM)

7.4 Salzgehalt

7.5 pH-Wert

7.6  Wassergehalt/Trockensubstanz

7.7 Pflanzennährstoffe

Gesamtgehalte der Pflanzennährstoffe

Stickstoff

(N)

Phosphor  

(P2O5)

Kalium

(K2O)

Magnesium 

(MgO)

Bas. wirks. Stoffe

(CaO)

Gesamtzink

(Zn)

Angegeben wird der Gesamtgehalt in Gewichtsprozent, bezogen auf die Trockenmasse

Lösliche Gehalte der Pflanzennährstoffe                       

Stickstoff

(N)

Phosphor   

(P2O5)

Kalium

(K2O)

Angegeben wird der lösliche Gehalt in mg/l bezogen auf die Feuchtmasse.

7.7 Organische Substanz

7.8 C/N Verhältnis

7.9 Anwendungsempfehlungen

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D  SUBSTRATKOMPOST

1.  Hygiene, Freiheit von keimfähigen Samen und austriebsfähigen
Pflanzenteilen.

Der gewählte Rotteprozeß muß zu einem seuchenhygienisch unbedenklichen Substratkompost führen, der frei ist von keimfähigen Samen und austriebsfähigen Pflanzenteilen. (frei = < 0,5 Pflanzen/l Kompost).

Der Zeichenbenutzer muß Temperaturaufzeichnungen nach dem Merkblatt "Temperaturmessungen an Kompostmieten" der Fachvereinigung Bayerischer Komposthersteller e. V. in der jeweils neuesten Fassung durchführen (indirekte Prozeßprüfung) und die Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre zwecks Einsicht aufbewahren.

Der Substratkompost muß frei von Salmonellen sein.

2. Verunreinigungen

Verunreinigungen sind artfremde Stoffe, wie zum Beispiel Kunststoffe, Glas, Metalle, Verbundstoffe. Substratkompost muß praktisch frei von wahrnehmbaren Verunreinigungen sein. Dies ist der Fall, wenn der Gesamtgehalt an auslesbaren artfremden Stoffen > 2 mm und < als 0,5 Gewichtsprozent in der Trockenmasse beträgt, sowie < 0,05 Gewichtsprozent in der Trockenmasse Kunststoffe.

3. Steine

Der Anteil an Steinen > 5 mm darf 5 Gewichtsprozent in der Trockenmasse nicht übersteigen.

4. Pflanzenverträglichkeit

Substratkompost muß im vorgesehenen Anwendungsbereich pflanzenverträglich sein. Substratkompost muß insbesondere frei von phytotoxischen Inhaltsstoffen sein und darf in der empfohlenen Anwendungsmenge bei Pflanzen keinen Stickstoffmangel (N-Sperre) hervorrufen (geprüft im Brutversuch).

N-Immobilisierung: 

< 100 mg N/l =N-Haushalt annähernd stabil

100 – 150 mg N/l = N-Haushalt leicht instabil

> 150 mg N/l = N-Haushalt stark instabil

Die Pflanzenverträglichkeit ist in Form von Keimpflanzentests (Kresse, Gerste, Salat) bei der Fremdüberwachung nachzuweisen, die Ergebnisse sind nach dem Merkblatt „Bestimmung und Bewertung der Pflanzenverträglichkeit von Komposten“ zu bewerten. Die Ergebnisse sind bei den Anwendungsempfehlungen zu berücksichtigen.

5. Rottegrad

Substratkompost muß dem Rottegrad V nach dem Merkblatt 10 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) entsprechen.

6. Wassergehalt

Als lose Ware darf Substratkompost max. 55 Gewichtsprozent und als Sackware max. 35 Gewichtsprozent Wasser (Feuchtmasse) enthalten.

7. Organische Substanz

Die organische Substanz wird als  Glühverlust gemessen. Der Glühverlust von Substratkompost muß mindestens 15 Gewichtsprozent in der Trockenmasse betragen.

8. Schwermetalle

Die Grenzwerte für Schwermetalle betragen:

Blei  

Pb

75

mg/kg TM

Zink         

Zn 

200

mg/kg TM

Kupfer     

Cu  

70

mg/kg TM

Chrom      

Cr  

70

mg/kg TM

Nickel      

Ni  

25

mg/kg TM

Cadmium 

Cd 

0,75

mg/kg TM

Quecksilber

Hg 

0,70 

mg/kg TM

ie Grenzwerte gelten auch als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aus den im Rahmen der Güte- und Prüfbestimmungen analysierten Proben eines Jahres unter den Grenzwerten liegt. Dabei dürfen Einzelproben den Grenzwert um max. 10 % überschreiten.

9. Pflanzennährstoffe und Salzgehalt 

 

Typ 1

Typ 2

 
Salzgehalt max. 2,5 g/l max. 5 g/l
min. Stickstoff  (Summe NO3/NH4-N) <          300 mg/l <      600 mg/l
lösliches Phosphat P2O5  <       1.200 mg/l <   2.400 mg/l
lösliches Kalium K2O <       2.000 mg/l <   4.000 mg/l
lösliches Chlorid <          500 mg/l <   1.000 mg/l
lösliches Natrium <          250 mg/l <      500 mg/l
 
Carbonat CaCO3 < 10 % in der Trockenmasse
 
Typ 1:  bis 40 Vol.% empfohlener Mischkompostanteil im Substrat
Typ 2:  bis 20 Vol.% empfohlener Mischkompostanteil im Substrat

 

10. Deklarationspflichtige Parameter

10.1 Art (Substratkompost) Zusammensetzung des Ausgangsmaterials.

10.2 Maximalkorn (Siebgröße » 10-20 mm)

10.3 Rohdichte (Volumengewicht FM)

10.4 Salzgehalt

10.5 pH-Wert

10.6 Pflanzennährstoffe

Gesamtgehalte der Pflanzennährstoffe

Stickstoff

(N)

Phosphor

(P2O5)

Kalium

(K2O)

Magnesium

(MgO)

Bas. wirks. Stoffe

(CaO)

Gesamtzink

(Zn)

Angegeben wird der Gesamtgehalt in Gewichtsprozent, bezogen auf die Trockenmasse.

 

Lösliche Gehalte der Pflanzennährstoffe

Stickstoff

(N)

Phosphor

(P2O5)

Kalium

(K2O)

Angegeben wird der lösliche Gehalt in g/l, bezogen auf die Feuchtmasse.

11.7 Organische Substanz als Glühverlust

11.8 C/N Verhältnis

11.9 Anwendungsempfehlungen

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